Allgemeine Einkaufsbedingungen der Werz Naturkornmühle GmbH & Co. KG Version 1 /2020
§ 1 Geltungsbereich / Bestellungen
- Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Werz Naturkornmühle GmbH & Co. KG (nachfolgend Werz) und dem Lieferanten über die Lieferung von Waren, sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen werden. Rechtsverbindlich ist allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten daher auch dann, wenn Werz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Ware annimmt.
- Nur schriftliche Bestellungen und Abmachungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
- Soweit die nachstehenden Vereinbarungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Einkaufsbedingungen behält sich Werz vor, den Lieferanten mit dadurch entstandenen Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren zu belasten.
- Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen sind auf der Internetseite unseres Unternehmens abrufbar und hängen in unseren Geschäftsräumen aus.
- Wird der Auftrag vom Lieferer ganz oder teilweise ausgeführt, nachdem wir auf unsere, der Bestellung beigefügten Einkaufsbedingungen hingewiesen haben, so gelten unsere Bedingungen stillschweigend als von ihm vollinhaltlich anerkannt.
- Bei Kauf nach Muster muss unser Muster-Gutbefund schriftlich erfolgen; Schweigen unsererseits ist Ablehnung
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie vom Besteller/Lieferer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
§ 2 Lieferungen, Erfüllungsort
- Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort ist der Erfüllungsort.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von Werz Bestimmungs- und Erfüllungsort.
- Berechtigte Warenrücksendungen jeglicher Art erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten.
- Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, Werz unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestellte Liefermenge oder/und die Liefertermine nicht eingehalten werden können.
- Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig oder ist die Lieferzeitüberschreitung unbegründet, so hat der Lieferer keinen Anspruch auf Verlängerung der Lieferzeit.
- Wiederholte schuldhafte Nichteinhaltung des Liefertermins gibt uns das Recht, von dem Vertrag, soweit er nicht bereits erfüllt ist, zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von uns vorbehaltlos angenommen wurde.
- Durch höhere Gewalt, durch von uns vorgenommene Änderungen bedingte oder durch von uns getroffene Maßnahmen hervorgerufene Lieferzeitüberschreitungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Anlieferung durch den Lieferanten
Lieferanten, die den Frachtführer selber auswählen und beauftragen, die Ware zum Bestimmungsort zu transportieren, übernehmen folgende vertragliche Pflichten:
- Beschaffenheit der Fahrzeuge und Behältnisse.
Der Lieferant verpflichtet sich, je nach Warentyp entsprechend geeignete Transportfahrzeuge einzusetzen und verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Ware während des gesamten Transports vor direkter Sonneneinstrahlung, vor Nässe und Gerüchen geschützt wird. Der Lieferer verpflichtet sich, vor der Beladung den Zustand der Transportfahrzeuge und/oder -behältnisse auf Fremdgerüche Verschmutzung, Feuchtigkeit, Schädlinge, Schimmel optisch zu überprüfen.
Der Lieferant stellt sicher, dass für den Fall, dass für den Transport eine bestimmte Temperaturanforderung vorgesehen ist, vor der Beladung die Temperatur im Transportfahrzeug geprüft und dokumentiert sowie dass die Einhaltung der Temperatur während des Transports sichergestellt und dokumentiert wird. Kann im Falle einer Anlieferung der erforderliche Temperaturbereich nicht eingehalten werden, trägt der Lieferant die Kosten der daraus entstehenden Schäden an der Ware. Kommt es bei ebensolchen Anlieferungen durch die Beschaffenheit des Anlieferfahrzeuges oder -behältnisses zu Schäden an der Ware, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.
- Anliefertermine
Bei Ablieferung der Ware in unserer „Warenannahme“ muss die Sendung von einem Einzellieferschein begleitet sein. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferer unsere Anlieferungszeiten einzuhalten. Diese sind:
Montag bis Freitag von 7.00 Uhr – 14.30 Uhr
- Fremdware bei der Anlieferung
Bei der Anlieferung ist es nicht gestattet, Fremdware vor der Ware für Werz zu positionieren, welche zunächst entladen werden muss. Werz behält es sich in einem solchem Falle vor, je nach Umfang der Lieferung dem Lieferanten die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.
§ 4 Abholung durch Werz
Dieser Abschnitt gilt für Lieferanten, deren Vereinbarung mit Werz den Warentransport nicht einschließt und die folglich keinen Frachtführer auswählen oder beauftragen.
- Warenbereitstellungstermin
Die Ware ist zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Abholdatum bis 8.00 Uhr bereitzustellen.
Der Lieferant hat die Ware beförderungssicher unter Aufsicht des Transportdienstleisters zu verladen.
Nach erfolgter Verladung ist die Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vom Lieferanten zu quittieren. Werden durch den Transportdienstleister offensichtliche Mängel (z.B. grobe Palettendefekte, eingedrückte Kartons, aufgerissene Folienwicklung etc.) an der Ware, an der Palette oder Mengendifferenzen zu den Transportdokumenten festgestellt, sind diese sofort durch den Lieferanten zu beheben. Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist, sind die Mängel auf den Lieferpapieren zu dokumentieren.
- Abholtermine
Bei Abholung der Ware durch Werz ist der Liefertermin der Tag der Bereitstellung am vereinbarten Abholort.
- Verzug
Bei voraussehbarer Nichteinhaltung des vorgegebenen Abholtermins hat der Verkäufer den zuständigen Ansprechpartner der Werz Naturkornmühle unverzüglich zu benachrichtigen. Bei verspäteter Bereitstellung der Ware sind wir berechtigt, die Stehzeiten / Ausfallzeiten der Spedition und die daraus entstehenden Mehrkosten an den Lieferanten weiter zu berechnen.
§ 5 Produktdaten und Mischpaletten
- Die Ware muss gemäß der vereinbarten Produktdaten (Verpackung, Herkunft, Zertifizierung, Palettierung etc.) angeliefert werden. Eine Abweichung davon ist nicht gestattet. Änderungen an den Produktdaten müssen vorab mit dem zuständigen Einkäufer von Werz abgesprochen und schriftlich vereinbart werden. Die Ware muss sorten- und chargenrein angeliefert werden. Die Anlieferung von Mischpaletten ist nicht gestattet.
- Werz behält sich vor, dem Lieferanten Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren, die durch falsche Produktdaten bei Anlieferung oder Anlieferung von Mischpaletten entstehen, in Rechnung zu stellen.
§ 6 Lieferscheine
- Für den Versand der Ware an uns sind pro Sendung grundsätzlich ein Lieferschein sowie die gesetzlich erforderlichen Begleitpapiere auszustellen. Diese Unterlagen müssen vor der Entladung der Ware im Wareneingangsbüro abgegeben werden. Sollten die benötigten Papiere bei der Anmeldung fehlen, kann Werz Mehrkosten und Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen oder die Annahme verweigern.
Die Angaben auf dem Lieferschein müssen wie folgt lauten:
-
- Absender
- Empfänger mit vollständiger Lieferanschrift
- Werz Bestellnummer und -datum
- Anliefertermin
- genaue Artikelbezeichnung + Chargennummer + Angaben zu Zertifizierungen (z.B. Bio)
- Liefermenge in Anzahl der Verpackungseinheiten und Gewicht
- Lieferscheinnummer
- Bei einer nachträglichen Mengenänderung auf den Lieferscheinen des Verkäufers muss ersichtlich sein, dass die Änderung durch den Verkäufer erfolgt ist. Die alte Menge sollte sauber durchgestrichen werden und mit einem Stempel, Datum und Unterschrift versehen sein, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Besteht eine Lieferung aus mehr als einem LKW, so sind pro LKW Teillieferscheine auszustellen.
§ 7 Qualitätsanforderungen / Mängeluntersuchung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Waren zu liefern, die der vereinbarten Produktspezifikation und den darin festgelegten Eigenschaften entsprechen. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster. Die spezifizierten Merkmale sind zugesichert.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität, Sicherheit oder der Bio-Qualität der angelieferten Produkte begründen. Derartige Umstände liegen insbesondere vor, wenn von Seiten der staatlichen Untersuchungsämter, eines öffentlich bestellten Sachverständigen, in Kundenbeanstandungen, Beanstandungen durch Nichtregierungsorganisationen oder Verbraucherschutzverbänden Zweifel an der Verkehrsfähigkeit, Eignung zum Verzehr, gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder Bio-Qualität geäußert werden.
- Werz obliegt es, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Beschaffenheitsprüfung erfolgt grundsätzlich ohne chemische oder mikrobiologische Analysen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bezüglich offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang und bezüglich versteckter Mängel innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung, abgesandt wird. Versteckte Mängel können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie erst während der Produktion oder aufgrund von Reklamationen unserer Kunden bezüglich der Fertigprodukte auftreten oder erkannt werden. Entgegenstehende Untersuchungs- oder Prüfpflichten erkennen wir nicht an.
- Bei Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und anderen technischen Gegenständen müssen die jeweils einschlägigen gesetzlichen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und sind – soweit verkehrsüblich – durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die vorstehenden Erzeugnisse sind von uns nur auf äußere Mängel zu untersuchen.
Biologisches Lebensmittel:
- Der Lieferant sichert die Einhaltung der EG- Öko- Verordnung (Verordnung EG Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zu.
- Bei Werz angelieferte Bio-Ware enthält keine Wirkstoffe die nicht im Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/08 vom 5. September 2008 aufgeführt und zugelassen sind. Eine Dokumentation über die Notwendigkeit der Verwendung der im Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/08 aufgeführten Stoffe ist auf Anfrage von Werz zur Verfügung zu stellen.
- Für die Produktion der gelieferten Artikel werden ausschließlich Rohstoffe bzw. Fertigwaren geliefert, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und durch Stichprobenuntersuchungen unabhängiger Institute sowie bei eigenen Kontrollen auf ihre Beschaffenheit hin überprüft und diesbezüglich für verkehrsfähig befunden wurden.
- Der Grenzwert für anorganisches Bromid bei Bio-Ware von 5mg/kg wird eingehalten, bei höheren Bromidgehalten muss sichergestellt sein, dass das Gesamtbromid natürlichen Ursprungs ist.
- Für den Fall, dass im Betrieb sowohl Bio- als auch konventionelle Ware hergestellt wird, verpflichtet der Lieferant sich, Produkte und Produktionslinien räumlich oder zeitlich zu trennen, um so Kontaminationen zuverlässig zu vermeiden
- Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Lebensmittel zu liefern, die keine genetisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne der einschlägigen Regelungen der Europäischen Union in der jeweils aktuellen Fassung (insbesondere Richtlinie 2001/18/EG und diese umsetzende Gesetze des deutschen Rechts, Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003) sind oder enthalten, daraus bestehen, aus bzw. durch GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.
- Alle Bedingungen für die Anbringung der auf den Produkten aufzubringenden Logos (insbesondere das EU Öko-Siegel sowie das deutsche Bio-Siegel) werden erfüllt. Hierzu gehört auch, dass die Benutzung insbesondere der vorgenannten Siegel bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt und registriert ist.
- Der Lieferant wird auf Anfrage die folgenden Dokumente vorlegen:
- Bio-Zertifikate der gesamten Supply-Chain
- Angaben des Feldes / Anbauschlags
- Die eingesetzten Pflanzenschutz- und Düngemittel
- Die letzte Vorkultur auf dem Feld / Anbauschlag (bei einjährigen Kulturen)
- Werz wird ihrer Verantwortung durch ein umfangreiches Rückstandsmonitoring gerecht. Die Laboranalysen werden in QS-zertifizierten Laboren durchgeführt. Sollten sowohl in der A-Probe als auch in der B-Probe durch zwei unabhängige Analysen Wirkstoffe nachgewiesen werden, die nicht im Anhang II der jeweils gültigen EU Öko Verordnung aufgeführt werden und deren Ursachen vom Lieferanten nicht umfassend aufgeklärt werden können, so wird der Lieferant mit sofortiger Wirkung als Lieferant von Werz gesperrt. Alle getroffenen Kaufvereinbarungen sind damit nichtig. Werz behält sich in diesem Fall das Recht vor, alle daraus entstehenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts, Mängel-/ Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Die Firma Werz behält sich vor, jederzeit unangekündigt die Betriebsstätten und Felder des Lieferanten sowie die zu führende Ackerschlagkartei zu kontrollieren. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass einem Vertreter der Werz Naturkornmühle GmbH & Co. KG jederzeit Zugang zu den in der Ackerschlagkartei aufgeführten Betriebsstätten und Feldern gewährt wird.
- Der Lieferant verpflichtet sich, jede Charge der zu liefernden Produkte auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben abzusichern. Auf Anfrage legt der Lieferant Untersuchungsberichte, Unbedenklichkeitserklärungen und Zertifikate vor, die nachweisen, dass die gelieferten Waren und die Verpackungen den geltenden rechtlichen Vorschriften sowie den vereinbarten Produktspezifikationen entsprechen. Er gewährt eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte.
- Der Lieferant informiert Werz unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität, Sicherheit, der Bio-Qualität oder die glutenfreie Ware der angelieferten Produkte begründen. Derartige Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn von Seiten eines staatlichen Untersuchungsamtes oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schriftlich festgestellt wird, dass ein geliefertes Produkt nicht verkehrsfähig, gesundheitsschädlich (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002) oder zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002) ist.
§ 8 Haftung
- Droht ein Schaden durch die gelieferten Produkte und muss daher vorsorglich eine Rückrufaktion erfolgen, da eine abschließende Klärung mit dem Verkäufer nicht umgehend möglich ist, haftet dieser für die dadurch verursachten Kosten, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Rückrufaktion nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.
§ 9 Verjährung
- Soweit nicht längere gesetzliche Fristen gelten, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten 36 Monate.
§ 10 Freistellung
- Soweit der Lieferant für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Werz insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen – sowohl bei außergerichtlicher als auch gerichtlicher Inanspruchnahme -, die Werz aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Für den Fall, dass Werz sich gerichtlich gegen eine behauptete Rechtsverletzung verteidigen muss, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb angemessener Frist Werz die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für eine ordnungsgemäße Verteidigung erforderlich sind.
- Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten umfasst auch Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit von Werz durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Werz wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 11 Rechnungen
- Rechnungsempfänger:
Werz Naturkornmühle GmbH & Co. KG
Stäffeleswiesen 28
89522 Heidenheim
Deutschland
Folgende Angaben müssen zusätzlich auf der Rechnung vermerkt sein:
- Lieferscheinnummer
- Werz – Bestellnummer
- Werz - Bestelldatum
- Öko-Kontrollstelle + Hinweise auf Zusatzzertifizierungen
- Bankdaten
Zahlungen erfolgen nach Wahl von Werz Naturkornmühle GmbH & Co. KG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bis zur Behebung von Mängeln kann Werz die Zahlung zurückhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht auf die Werz zustehenden Rechte.
§ 12 Informationspflichten
- Der Lieferant informiert Werz unaufgefordert über jede Änderung der rechtlichen Anforderungen, die für die gelieferten Produkte gelten, sowie über relevante Fortentwicklungen der einschlägigen technischen Standards. Dem Lieferanten obliegt also insoweit eine eigene Beobachtungs- und Informationspflicht.
§ 13 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Geheimhaltung
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder zumindest erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll.
- Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Werz, die ihm bei der Vertragserfüllung bekannt geworden sind, Dritten, einschließlich ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nur insoweit zugänglich zu machen, als dies zur Erfüllung der einzelnen Verträge unbedingt notwendig ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Medien – gleich welcher Art -, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Werz enthalten, nur insoweit kopiert und vervielfältigt werden, wie dies zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, und dass sie einschließlich von ihnen gezogene Vervielfältigungen nach Beendigung eines Kaufvertrags unverzüglich und vollständig an Werz herausgegeben werden, soweit deren Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen nicht zwingend vorgeschrieben sind.
- Der Lieferant verpflichtet zur Vertragserfüllung eingesetzte Subunternehmer und sonstigen Dritte zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen von Werz.
§ 14 Vertragsstrafen
- Der Lieferant verpflichtet sich für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in § 13 (Geheimhaltung) enthaltenen Vertragspflichten, an Werz eine von Werz nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu Euro 10.000 (in Worten: Zehntausend) zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfen ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis eröffnet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf entstehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Der Lieferant verpflichtet sich für jeden Fall mangelhafter Leistung sowie für jeden Fall des Leistungsverzuges, an Werz eine von Werz nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfen ist. Dem Lieferanten ist der Nachweis eröffnet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Lieferant den Mangel bzw. den Leistungsverzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf entstehende Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Werz. Werz ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Werz Erfüllungsort.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.